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Neuerungen bei der Zulassung zum Medizinstudium

Blick in einen Hörsaal der Universität Leipzig © Waltraud Grubitzsch

Die Studienplätze für das Medizinstudium sind sehr begehrt. Es gibt mehr Bewerber und Bewerberinnen als Studienplätze. Daher sind die Studienplätze für Medizin bundesweit an allen Hochschulen zulassungsbeschränkt.

Der Zugang muss beschränkt werden, damit ein ordnungsgemäßes Studium überhaupt sichergestellt werden kann. Diese Einschränkungen werden Numerus clausus (abgekürzt NC) genannt.

Die Vergabe der vorhandenen Studienplätze auf die Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Kriterien, die gesetzlich festgelegt sind. Ein Kriterium ist der Notendurchschnitt der Hochschulzulassungsberechtigung (Abitur). 

Welcher Notendurchschnitt das ist und wie genau die Voraussetzungen zum Medizinstudium sind, hängt vom jeweiligen Bundesland und der Noten der miteinander um einen Studienplatz konkurrierenden Bewerber. In den letzten Jahren war meistens ein Notendurchschnitt von besser als 1, 3 erforderlich, um einen Studienplatz für Medizin zu erhalten.

Die Anmeldung zu einer der 38 medizinischen Fakultäten Deutschlands erfolgt über www.hochschulstart.de.

  • das Abiturzeugnis in beglaubigter Kopie
  • Daten eines geleisteten Dienstes wie Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Angaben über eine Berufsausbildung
  • Studienbuch mit Angaben über bereits studierte Semester

Das Verfahren, das die Vergabe von Studienplätzen für Medizin bisher regelt, ist teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier geht es insbesondere um die Wartequote. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2017 entschieden.

Die Studienplätze werden künftig - nach Abzug einer Vorabquote - nach folgenden Anteilen vergeben:

  • 30 Prozent der Studienplätze nach dem Abiturnotendurchschnitt,
  • 60 Prozent nach Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) und
  • 10 Prozent nach einer zusätzlichen, das heißt schulnotenunabhängigen, Eignungsquote (Eignungstest)
    Kriterien wie Berufsausbildung und -tätigkeit dürfen von den Hochschulen sowohl in der 60-Prozent-Quote als auch in der neuen 10-Prozent-Quote als Auswahlkriterium verwendet werden.

Bevor die Studienplätze nach den sogenannten Hauptquoten (Abitur, Auswahlverfahren der Hochschulen und Eignungsquote) vergeben werden, werden vorab einige besondere Bewerbergruppen in Höhe von insgesamt bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze zugelassen. Das sind zum Beispiel Härtefälle, Sanitätsoffiziere der Bundeswehr, internationale Bewerber, die nicht deutschen Bewerbern gleichgestellt sind oder Zweitstudienbewerber.

Ja, die erste Änderung, die durchgesetzt werden soll, ist die Abschaffung der Wartezeit.

Nach derzeitigen Regelungen darf die Wartezeit 14 bis 15 Semester betragen. Letztmalig im Wintersemester 19/20 werden 20 Prozent der Studienplätze an Bewerber*innen vergeben, die am längsten auf einen Studienplatz warten. Dieses Verfahren nennt man Verteilung nach Wartequote.

Statt der Wartequote wird es eine Eignungsquote geben. Diese soll sich mehr auf Zusatzqualifikationen und den Lebenslauf des Bewerbers bzw. der Bewerberin konzentrieren und eröffnet Chancen unabhängig von den im Abitur erreichten Noten.

Man hat die Möglichkeit, mit der eigenen Person zu überzeugen und seine Talente zur Geltung bzw. seine Eignung zu zeigen. Das bedeutet: Soziale und kommunikative Fertigkeiten sowie andere Qualifikationen werden bei der Auswahl mehr als bisher gewichtet.

Nein, noch nicht. Die Kultusministerkonferenz räumt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ein. In dieser Zeit können Bewerberinnen und Bewerber von ihren Wartesemestern profitieren, obwohl die Quote dafür abgeschafft wird.

Die Semester werden mit abnehmendem Gewicht in den zwei Jahren ergänzend berücksichtigt. Allein durch Wartezeit wird also niemand mehr einen Studienplatz bekommen, weil auch in der Übergangszeit weitere Kriterien erfüllt werden müssen.

Nach der Übergangszeit wird es nicht mehr möglich sein, Wartesemester einzubringen.

Welche Leistungen für die Eignungsquote erbracht werden müssen, können die Universitäten nach den gesetzlich vorgegebenen Kriterien entscheiden. Sicher ist: Das Abitur darf dabei nicht einbezogen werden.

Die Abiturnote wird weiterhin als eine Art Absicherung für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums gesehen.

Es ist ein Ausgleichsmechanismus vorgesehen, um annähernd vergleichbare Abiturdurchschnittsnoten zu erreichen.

Neu ist, dass die Universitäten neben der Abiturnote zwei zusätzliche Kriterien einfließen lassen müssen, für die strenge gesetzliche Vorgaben gelten.

Ein mögliches Kriterium ist der ohnehin schon häufig verwendete Test für medizinische Studiengänge (beispielsweise TMS).

Eine weitere Möglichkeit wäre das Einbringen von Berufserfahrung. Eines der notenunabhängigen Kriterien muss dabei ein erhebliches Gewicht bekommen.

Universitäten, die bisher als einziges Kriterium die Abiturnote verwendet haben, sind nun gesetzlich verpflichtet, weitere Kriterien einzuführen.

Der Test für Medizinische Studiengänge soll erhalten bleiben. In Deutschland wird der er an 23 Universitäten in verschiedenen Formen berücksichtigt.

Es ist keine rein fachliche Abfrage über medizinisch- und naturwissenschaftliche Kenntnisse. Gefragt sind Grundfähigkeiten, die im späteren Medizinstudium wichtig sind.

Bei dem Test sind gute Konzentration und ein schnelles Arbeiten gefragt. Es warten mehrere Aufgabengruppen mit unterschiedlichen Herausforderungen.

Informationen sind hier erhältlich: Studienberatung der Universitäten und TMS-Koordinationsstelle Universität Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 155, 69120 Heidelberg

Zehn Prozent der Studierenden können sich vorab dazu verpflichten, nach dem Studium zehn Jahre lang auf dem Land zu praktizieren. Dafür können sie ihre Chancen auf einen Studienplatz weiter verbessern. Das gilt für die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bayern.

Das neue Zulassungsverfahren soll zum Beginn des Sommersemesters 2020 eingeführt und fertiggestellt sein, in Sachsen ab Wintersemester 20/21. 

Bisher haben fast alle Universitäten die Ortswahl eingeschränkt, also Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, die ihren Standort priorisiert haben. Das darf jetzt nur noch in seltenen Fällen so sein.

Die Bewerberinnen und Bewerber können also auch weiterhin Ortspräferenzen angeben, nur wird diese beim Auswahlverfahren weniger berücksichtigt. Wenn eine Präferenz gewählt wurde, bei der die Abiturnote nicht ausreicht, kann der Bewerber oder die Bewerberin trotzdem einen anderen Platz bekommen.

Nein, da es Zulassungsbeschränkungen auch in höheren Semestern gibt.

Wichtig ist die Frage für jene, die ihren Wunschplatz nicht bekommen haben oder sich verändern möchten.

Es gibt zahlreiche Tauschbörsen, über die man einen Tauschpartner finden kann. Der Tauschpartner sollte sich im gleichen Semester befinden. Nach Ansicht vieler Studenten ist die beste Zeit für den Tausch nach dem Physikum, denn bis zu diesem Zeitpunkt haben alle Tauschpartner dieselben Scheine (für Kurse und Praktika) gemacht. Bitte erkundigen Sie sich bei der Wunsch-Hochschule.

Bisher kann man in Sachsen in Dresden und Leipzig Medizin studieren, wo sich auch die beiden Universitätsklinika des Freistaats befinden.

Die Medizinische Fakultät der TU Dresden will am Standort Chemnitz in Kooperation mit dem Klinikum Chemnitz ab Wintersemester 20/21einen Modellstudiengang etablieren. Dort sollen 50 zusätzliche Studienplätze geschaffen werden. Nähere Informationen dazu folgen.

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