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Informationen zur Führung von ausländischen Graden im Freistaat Sachsen

Stand April 2024

Für die Führung ausländischer akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade gibt es im Freistaat Sachsen kein Genehmigungsverfahren für den Einzelfall.

Es gilt die gesetzliche Allgemeingenehmigung gemäß § 45 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.

Auszug § 45 SächsHSG aus dem REVOSax Landesrecht Sachsen

Inhaberinnen und Inhaber ausländischer akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade tragen selbst die Verantwortung dafür, dass sie befugt sind, diese zu führen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Grundsatz:

Ein ausländischer Hochschulgrad kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist.

Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen (transliteriert), die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Gleiches gilt für staatliche und kirchliche Grade.

Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nur statt für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Bundesvertriebenengesetz

Weitere Regelungen:

Ausländische Ehrengrade

Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn diese Stelle auch zur Vergabe des entsprechenden Grades nach § 45 Absatz 1 SächsHSG berechtigt ist. § 45 SächsHSG Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Begünstigende/abweichende Regelungen

Soweit abweichend von den vorgenannten Regelungen Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

Zur Übersicht über die Vereinbarungen und Abkommen

Begünstigende Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland:

  1. Hochschulgrade aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)[1] oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstitutes Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
  2. Inhaberinnen und Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.

Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

  1. Inhaberinnen und Inhaber folgender Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen:

Russland[2]:

  • kandidat biologiceskich nauk
  • kandidat chimiceskich nauk
  • kandidat farmacevticeskich nauk
  • kandidat filologiceskich nauk
  • kandidat fiziko-matematiceskich nauk
  • kandidat geograficeskich nauk
  • kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
  • kandidat iskusstvovedenija
  • kandidat medicinskich nauk
  • kandidat architektury
  • kandidat psichologiceskich nauk
  • kandidat selskochozjajstvennych nauk
  • kandidat techniceskich nauk
  • kandidat veterinarnych nauk
  1. Inhaberinnen und Inhaber folgender Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen:
Australien: Doctor of …
mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
Israel: Doctor of …
mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
Japan: Doctor of …
(hakushi …)
Kanada: Doctor of Philosophy – Abk.: Ph.D.
  
Vereinigtes Königreich: Doctor of…
mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
Vereinigte Staaten von Amerika: Doctor of Philosophy – Abk.: Ph.D.
sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „R1: Doctoral Universities – Very high research activity“ oder als „R2: Doctoral Universities - High research activity” klassifiziert ist.

Doktorate im Sinne der Ziffer 4 sind, unabhängig von ihrer originalsprachlichen Bezeichnung im Herkunftsstaat, Grade, die auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben werden und der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation entsprechen.

Nachweispflicht

Wer einen Hochschulgrad führt, hat auf Verlangen des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

Ordnungswidrigkeit

Entgeltlich erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 8 SächsHSG, wer, ohne nach den §§ 40, 41 Absatz 7 und 9 sowie § 45 SächsHSG oder sonstigen Rechtsvorschriften ermächtigt zu sein, deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade oder diesen zum Verwechseln ähnliche Grade führt, solche Grade verleiht oder anbietet, den Erwerb solcher Grade zu vermitteln; Gleiches gilt für Ehrengrade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen nach den §§ 45 und 41 Absatz 8 SächsHSG oder entsprechenden hochschulrechtlichen Vorschriften.

Auszug § 122 SächsHSG aus dem REVOSax Landesrecht Sachsen

Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen

Für das Führen von ausländischen Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 von § 45 SächsHSG entsprechend. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der ausländischen Hochschule ist das Führen eines ausländischen Hochschultitels gestattet, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

Weitere Informationen:

Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Die Umwandlung eines ausländischen akademischen Grades in einen entsprechenden deutschen Grad können nur Berechtigte nach dem BVFG (Spätaussiedler-innen/Spätaussiedler) beantragen. Die Umwandlung ist möglich, wenn ein gleichwertiger deutscher Abschluss existiert.

Weitere Informationen und Antragsformular

Datenbank anabin

Für weitere Informationen steht Ihnen auch die Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Bonn, im Sekretariat der Kultusministerkonferenz zur Verfügung. Sie enthält Informationen über ausländische Hochschulabschlüsse, Studienrichtungen sowie Hinweise auf Äquivalenzen von derzeit ca. 180 Ländern.

Weitere Informationen

Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen

Eine Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), Bonn, mit dem eine ausländische Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden.

Eine Zeugnisbewertung der ZAB soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt mit einer ausländischen Hochschulqualifikation erleichtern. Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung, wie sie in reglementierten Berufen erforderlich ist. Die Zeugnisbewertung ist kostenpflichtig.

Weitere Informationen / Antragstellung

Anerkennungsverfahren / Anerkennungs-Finder der Bundesregierung

Besondere berufsrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse bleiben durch die gesetzliche Führungsbefugnis gemäß § 45 SächsHSG unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Weitere Informationen

Anerkennungsfinder der Bundesregierung

IQ Netzwerk Sachsen – IBAS – Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen

Die IBAS-Beratungsstellen unterstützen Sie bei der Anerkennung von ausländischen Qualifikationen und bei der beruflichen Integration.

Weitere Informationen

 

Bei Fragen wenden Sie sich an das

Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Wigardstraße 17
01097 Dresden

Telefon: +49 351 564-63115

 

[1] gilt nicht für die im Nortdteil Zyperns erworbenen Hochschulgrade

[2]Die Kandidatengrade müssen von der staatlichen „Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija i nauki Rossijskoj Federacii“ (russische Abkürzung: VAK)/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (Bezeichnung seit 2007) oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen verliehen worden sein. Diese sind:

  • bis 1991: „Vyssaja attestacionnaja komissija pri Sovete Ministrov SSSR“/Oberste Attestationskommission beim Ministerrat der UdSSR
  • 1992-1996: „Vyssij attestacionnyj komitet Rossijskoj Federacii“/Oberstes Attestationskomitee der Russischen Föderation
  • 1997-2001: „Gosudarstvennyj vyssij attestacionnyj komitet Rossijskoj Federacii“/Staatliches Oberstes Attestationskomitee der Russischen Föderation
  • 2001-2006: „Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija Rossijskoj Federacii“/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation
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