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Die wichtigste Voraussetzung für ein Studium an einer deutschen Hochschule ist eine gültige Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur).
Für deutsche Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und ausländische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben) gelten andere Bestimmungen als für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger oder Interessierte aus Nicht-EU-Staaten. Für Berufstätige gibt es Regelungen, die ein Studieren auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ermöglichen.
- Als deutscher Staatsbürgerin/Staatsbürger mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung müssen Sie eine Sprachprüfung ablegen bzw. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Sie können auch ohne Abitur studieren. Sachsen hat wie die anderen Bundesländer Regelungen getroffen, die es qualifizierten Berufstätigen ermöglichen, an einer deutschen Hochschule zu studieren.
- Hochschulzugang für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger: Grundsätzlich gilt, dass Sie über einen Schulabschluss verfügen müssen, der Sie in Ihrem Heimatland dazu berechtigt, an einer Hochschule zu studieren. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger benötigen weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch ein Visum, um in Deutschland studieren zu können. Da in Deutschland aber die Meldepflicht gilt und Sie länger als drei Monate in Deutschland bleiben werden, müssen Sie sich nach Ihrer Ankunft beim Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt registrieren. Dabei müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie Ihr Studium selbst finanzieren können und nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Zudem können Sie auch als EU-Bürgerin oder EU-Bürger in der Regel nur in Deutschland studieren, wenn Sie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse haben. Den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
- Hochschulzugang für Nicht-EU-Bürgerinnen und Nicht-EU-Bürger: Um nach Deutschland einreisen und studieren zu können, benötigen Sie ein Visum. Das Visum müssen Sie vor Ihrer Einreise bei der Deutschen Botschaft oder beim Deutschen Konsulat in Ihrem Heimatland beantragt und erhalten haben. Das Studienbewerbervisum ist für drei Monate gültig und wird ausgestellt, wenn Sie noch keine Zulassung von einer Hochschule oder einem Studienkolleg erhalten haben. Nach der Zulassung zum Studium kann dieses Visum in ein Visum zu Studienzwecken umgewandelt werden.
Achtung: Wenn Sie ein Touristenvisum beantragen, können Sie dies nicht in ein Visum für Studienzwecke umwandeln! Informationen zu den aktuellen Visabestimmungen erhalten Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts.
Mit einem Visum für Studienzwecke können Sie ein Jahr in Deutschland studieren. Das Visum muss jedes Jahr verlängert werden und wird nur ausgestellt, wenn Sie eine Zulassung einer Hochschule oder eines Studienkollegs haben. Hierfür müssen Sie krankenversichert sein, über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt während des Studiums selbst finanzieren können.
Sie können in der Regel nur dann in Deutschland studieren, wenn Sie die deutsche Sprache auf einem bestimmten Niveau beherrschen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse können durch folgende Prüfungen nachgewiesen werden:
- Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)
- Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
- Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz Stufe II
- Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs.
(Quelle: www.hochschulkompass.de)