Zuschussvereinbarung 2025 bis 2032
Mit den Unterschriften von Ministerpräsident Michael Kretschmer, Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow, Finanzminister Hartmut Vorjohann und der Rektorinnen und Rektoren der 14 staatlichen Hochschulen in Sachsen wurde am 15. Mai 2024 in Dresden die nächste langjährige Zuschussvereinbarung abgeschlossen.
Sie regelt im Wesentlichen die finanzielle Grundausstattung aller Hochschulen für die Jahre 2025 bis 2032. In diesen acht Jahren fließen unter Berücksichtigung der Steigerung der feststehenden und zu erwartenden Tarif- und Besoldungserhöhungen insgesamt rund sieben Milliarden Euro.
Mit der neuen Zuschussvereinbarung wird die dauerhafte Finanzierung der sächsischen Hochschulen auf einem hohen Niveau gehalten. Neben den Tarif- und Besoldungserhöhungen werden den Hochschulen weitere Mittel für besondere Aufgaben zur Verfügung gestellt, die über die Laufzeit der Zuschussvereinbarung noch aufwachsen:
2025: 5 Millionen Euro
2026: 15 Millionen Euro
2027: 25 Millionen Euro
2028 bis 2032: jährlich 30 Millionen Euro.
Die zusätzlichen Mittel sollen die Hochschulen noch besser in die Lage versetzen, hochschulpolitische Herausforderungen wie den Kampf gegen den Fachkräftemangel, Digitalisierung in Lehre und Verwaltung, nachhaltige Campusentwicklung und Technologietransfer zu meistern.
Vereinbarung zwischen der Sächsischen Staatsregierung und den staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Hochschulen) über die Höhe der staatlichen Zuschüsse von 2025 bis 2032 (Zuschussvereinbarung 2025 bis 2032)
Präambel
Die erfolgreiche Entwicklung der sächsischen Hochschulen ist gemeinsames Anliegen des Freistaates Sachsen und der Hochschulen. Dabei stehen in den kommenden Jahren aufgrund des demografischen Wandels, der Entwicklung des Landeshaushaltes und des starken nationalen und internationalen Wettbewerbs große Herausforderungen an. Ein attraktives Studienangebot, herausragende Forschungsleistungen und eine Vielzahl wissenschaftlicher Bildungs- und Forschungseinrichtungen kennzeichnen die sächsische Hochschullandschaft. Die erfolgreiche Beteiligung an der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder sowie die hohe Studiennachfrage aus dem Ausland unterstreichen dies.
Auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) wird zwischen der Sächsischen Staatsregierung und den Hochschulen des Freistaates Sachsen die nachfolgende Zuschussvereinbarung geschlossen. Damit wird die finanzielle Grundlage geschaffen, um die im Sächsischen Hochschulentwicklungsplan 2025plus dargestellten strategischen und die in Zielvereinbarungen mit den Hochschulen konkretisierten Ziele zu erreichen. Damit erhalten die Hochschulen des Freistaates finanzielle und personelle Planungssicherheit bis 31.12.2032.
l. Leistungen des Freistaates Sachsen
1. Der Freistaat Sachsen stattet die Hochschulen (ohne Medizinische Fakultäten) gemäß § 1 Abs. 1 SächsHSG für die ihnen nach § 5 SächsHSG übertragenen Aufgaben in Lehre, Forschung und Wissenstransfer mit einem Gesamtbudget aus und gewährt ihnen finanzielle Planungssicherheit bis zum Ende des Jahres 2032. Die Zusammensetzung der für den Hochschulbereich (ohne Medizinische Fakultäten) vorgesehenen Zuschüsse gemäß § 12 Abs. 6 SächsHSG wird in der Anlage, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt.
2. Die im Ergebnis der vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel werden zur Stärkung des Hochschulbereiches (einschließlich Hochschulmedizin) eingesetzt.
3. Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 41 SäHO bleiben unberührt. Sofern diese Bewirtschaftungsmaßnahmen Stellenbesetzungssperren oder wirkungsgleiche Maßnahmen umfassen, entscheidet das Kabinett. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird hierbei im Rahmen einer Prioritätensetzung innerhalb des Einzelplanes 12 die Bedeutung des Wissenschaftsstandortes Sachsen berücksichtigen.
4. Ausgaben für die Hochschulmedizin und die Unterbringung der Hochschulen sowie für die Bewirtschaftung der Liegenschaften der Hochschulen werden nicht durch diese Vereinbarung dargestellt oder geregelt.
5. Der Freistaat Sachsen stellt den Hochschulen (ohne Medizinische Fakultäten) für ihre Aufgabenerfüllung Stellen entsprechend dem jeweiligen vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenen Haushaltsplan bereit. Basierend auf dem Haushaltsplan des Jahres 2024 sind dies 9.048 im Rahmen dieser Vereinbarung finanzierte Stellen. Sie setzen sich zusammen aus den 2024 unter Kapitel 12 08 bis 12 41/Titel 685 02, unter Kapitel 12 07/Titel 685 03, 685 09 und 685 58 sowie unter Kapitel 03 03/Titel 686 01 ausgebrachten Stellen.
Gehen Aufgaben von den Hochschulen zu Einrichtungen außerhalb der Hochschulen über, so verringert sich die genannte Anzahl an Stellen um die Anzahl von Stellen, die an den Hochschulen für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlich waren. Umgekehrt gilt dies auch beim Übergang von Aufgaben von Einrichtungen außerhalb der Hochschulen an die Hochschulen; etwaige mit dem Übergang der Aufgabe auf die Hochschulen verbundene Synergieeffekte verringern dabei im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen die Anzahl der auf die Hochschulen übergehenden Stellen.
Die im Haushaltsplan 2024 enthaltenen 23 Stellen für gemeinsame Berufungen (Kapitel 12 07/Titel 685 02) sowie die aus Mitteln des Zukunftsvertrags Studium und Lehre stärken finanzierten 800 Stellen (Kapitel 12 07/Titel 685 56) sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
6. Der Freistaat Sachsen unterstützt die sächsischen Hochschulen im wettbewerblichen Verfahren im Rahmen von Bund-Länder-Programmen. Die Bereitstellung der ggf. notwendigen Landesanteile für die in Satz 1 genannten Programme ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
II. Verpflichtungen der Hochschulen
1. Die Hochschulen des Freistaates Sachsen sind bestrebt, ihre Rolle als geistige Zentren mit internationaler Strahlkraft in der Wissensgesellschaft zu stärken. Dies gilt insbesondere über den akademischen Bereich hinaus als ldeengeber für lnnovationen und Ausbilder für hochqualifizierten Fachkräftenachwuchs.
2. Die Hochschulen erfüllen mit allen ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln die ihnen nach § 5 SächsHSG übertragenen Aufgaben. Dazu gehören insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Kunst und Bildung, die Förderung von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Wissens- und Technologietransfers, die Förderung der digitalen Transformation in allen ihren Leistungsdimensionen sowie des Lebenslangen Lernens.
3. Die Hochschulen bekennen sich zum Hochschulentwicklungsplan 2025plus (HEP 2025plus) und streben die Erfüllung der Ziele des HEP 2025plus an. Sie entwickeln jeweils die im HEP 2025plus verankerten Strategien und Konzepte für jede Hochschule und setzen diese und die im HEP 2025plus festgelegten Maßnahmen um. Insbesondere streben sie eine weitere Verbesserung der Qualität in Forschung und Lehre sowie einen Ausbau des Wissenstransfers an. Die Hochschulen wirken von der lokalen bis zur internationalen Ebene auf eine stärkere Vernetzung der Hochschulen untereinander und mit den anderen Akteuren der Wissensgesellschaft an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, nichtstaatlichen Hochschulen und forschungsstarken Unternehmen hin, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auszubauen, die Sichtbarkeit zu steigern, die staatlich zur Verfügung gestellten Mittel optimal einzusetzen und die Gesellschaft am zunehmenden Wissen zu beteiligen.
4. Finanzielle Risiken
Finanzielle Risiken einzelner Hochschulen werden grundsätzlich im Rahmen des vereinbarten Gesamtbudgets abgedeckt.
5. Raum- und Belegungsmanagement
Für die Standorte Dresden und Leipzig wird das eingeführte hochschulübergreifende Raum- und Belegungsmanagement fortgeführt. Dem Staatsbetrieb SIB ist der Zugang zu den Daten für liegenschaftliche Entscheidungen zu gewähren. Es erfolgt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem SIB.
6. Informationstechnologien
Die Hochschulen verpflichten sich, die Digitalisierung der Steuerungsprozesse weiter zu entwickeln. Die Mittel zum Betrieb des ERP-Kompetenzzentrums für die sächsischen Hochschulen werden im Rahmen des in der Anlage vereinbarten Gesamtbudgets abgedeckt. Der Anteil der jeweiligen Hochschule bemisst sich dabei entsprechend der Bildung des Grundbudgets nach den Regelungen der Sächsischen Hochschulsteuerungsverordnung. Die TU Dresden erhält ihren Anteil dementsprechend direkt zugewiesen.
7. Hochleistungsrechnen
Mit dem Nationalen Hochleistungsrechnen an Hochschulen (NHR) entwickeln Bund und Länder die fachlichen und methodischen Stärken von Hochleistungsrechenzentren in einem nationalen Verbund weiter. Forschende an Hochschulen sollen deutschlandweit auf die für ihre Forschung benötigte Rechenkapazität zugreifen können. Auf Grundlage eines wettbewerblichen und wissenschaftsgeleiteten Verfahrens im Rahmen einer Begutachtung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft und einer Bewertung durch den von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz eingesetzten unabhängigen Strategieausschuss wurde das Rechenzentrum der Technischen Universität Dresden: Zentrum für Informationsdienste und Hochleistungsrechnen für die Förderung ausgewählt. Die TU Dresden setzt ihre Ressourcen im Rahmen des NHR-Verfahrens zielgerichtet ein und stellt den Zugang sicher.
8. OPH Bereiche (Organisation, Personal, Haushalt)
Die bereits bestehende Zusammenarbeit der OPH-Bereiche der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Dresden und Leipzig wird an ihrem jeweiligen Standort fortgesetzt. Unter Beachtung umsatzsteuerlicher Aspekte wird eine weitere Vertiefung der Zusammenarbeit geprüft.
9. Berichtspflicht
Die Hochschulen berichten alle zwei Jahre, beginnend zum Stichtag 31.12.2026, über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung. Der jeweilige Bericht ist bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres beim SMWK vorzulegen.
10. Folgen der Nichterfüllung
Für den Fall, dass Hochschulen ihre Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllen, kann der Freistaat Sachsen seine Leistungen an diese Hochschulen entsprechend reduzieren. Diese hierdurch eingesparten Mittel stehen dem SMWK im Rahmen der Zwei-Säulen-Budgetierung zur Verteilung an andere Hochschulen zusätzlich zur Verfügung.
III. Schlussbestimmungen
1. Diese Vereinbarung
a) tritt am 01.01.2025 in Kraft und endet am 31.12.2032.
Die Parteien dieser Vereinbarung werden spätestens zum 01.07.2031 in Verhandlungen zu einer Folgevereinbarung eintreten.
b) steht unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsgesetzgeber die zur Wirksamkeit der Vereinbarung notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen schafft. Die Staatsregierung wird den Inhalt dieser Vereinbarung im jeweiligen Staatshaushaltsplanentwurf berücksichtigen und auf eine rechtliche Umsetzung hinwirken.
c) kann aus wichtigem Grund mit Wirkung ab dem 1. Januar 2029 einmalig geändert oder angepasst werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlichen Veränderungen der finanziellen Rahmenbedingungen sowie bei einer sonstigen wesentlichen Veränderung der der Hochschulentwicklungsplanung 2025plus zu Grunde liegenden Annahmen. Letztere liegt beispielsweise vor bei gravierenden Veränderungen
- der Entwicklung der Studierendenzahlen,
- der Bund-Länder-Finanzierung bzw. bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der Hochschulen/ Wissenschaft.
Das SMWK legt dem Kabinett spätestens im vierten Quartal des Jahres 2027 einen Bericht zur Entwicklung der Rahmenbedingungen und Grundannahmen der Hochschulentwicklungsplanung sowie zur Möglichkeit der künftigen Einbindung der Medizinischen Fakultäten vor. Die Staatsregierung entscheidet auf der Grundlage des Berichtes, ob sie wegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Nr. 1 Buchstabe c) Satz 1 und 2 mit den Hochschulen in Verhandlungen zu einer Änderung der Zuschussvereinbarung 2025 bis 2032 beginnend mit dem Jahr 2029 eintritt.
d) kann jederzeit von Seiten der Staatsregierung bei schwerwiegenden Veränderungen der finanziellen Rahmenbedingungen mit Wirkung für noch nicht vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene Haushaltsjahre gekündigt werden. Die Staatsregierung entscheidet auf Grundlage einer Kabinettsvorlage des SMWK und/oder des SMF über die Kündigung.
e) kann geändert oder angepasst werden, sofern im Rahmen der Aufstellung der Doppelhaushalte 2025/2026 bis 2031/2032 beschlossen werden sollte, die dieser Vereinbarung zugrundeliegende Anzahl der Stellen zu ändern. Deren Finanzierung erfolgt aus den zusätzlichen Zweckzuweisungen nach Buchstabe d) der Anlage zur Zuschussvereinbarung.
- Wenn der Landtag die Überführung der Berufsakademie Sachsen in eine noch zu errichtende Duale Hochschule und die Aufnahme dieser Dualen Hochschule in den Geltungsbereich des Sächsischen Hochschulgesetzes beschließt, kann diese dieser Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber allen Vertragsparteien beitreten. Der Beitritt kann nur für die Zukunft und mit Wirkung für das erste Jahr des auf die Erklärung des Beitritts folgenden Doppelhaushalts, für den die Staatsregierung noch keinen Staatshaushaltsplan beschlossen hat, erfolgen.
Mit dem Beitritt der Dualen Hochschule zu dieser Zuschussvereinbarung ergeben sich folgende Änderungen:
a) Die unter I. 5. genannte Stellenanzahl erhöht sich um die Anzahl der für die Duale Hochschule im Haushaltsplan des Vorjahres des ersten Planjahres des Doppelhaushaltes, zu dem der Beitritt wirksam wird, veranschlagten unbefristeten Stellen.
b) Über die Höhe der ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts den gemäß Buchstabe b) der Anlage ermittelten Beträgen für die Finanzierung der Stellen gemäß Ziffer III. 2. Buchstabe a) hinzuzurechnenden Beträge wird im Rahmen der Haushaltsverhandlungen entschieden.
c) Dem gemäß Buchstabe c) der Anlage ermittelten und im Haushaltsplan des Vorjahres des ersten Planjahres des Doppelhaushaltes, zu dem der Beitritt wirksam wird, berücksichtigten Betrag für die nicht stellenplangebundenen Ausgaben der Hochschulen werden der Anteil der nicht stellenplangebundenen Ausgaben am Zuschuss zum laufenden Betrieb sowie der Zuschuss für Investitionen der Dualen Hochschule hinzugerechnet, die im Vorjahr des ersten Planjahres des Doppelhaushaltes, zu dem der Beitritt wirksam wird, veranschlagt sind. Sofern der Beitritt bereits zum Doppelhaushauhalt 2025/2026 wirksam wird, sind abweichend davon die Ansätze des Jahres 2023 für die Berufsakademie Sachsen maßgebend. Der so ermittelte Betrag bildet ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Dualen Hochschule zu dieser Zuschussvereinbarung die Grundlage für die weitere Berechnung der Mittel zur Finanzierung der nicht stellenplangebundenen Ausgaben und Investitionsausgaben gemäß Buchstabe c) der Anlage.
Anlage zur Zuschussvereinbarung 2025 bis 2032
a) Das Gesamtbudget der Hochschulen setzt sich zusammen aus den Mitteln zur Finanzierung der an den Stellenplan (vgl. Ziffer I.5) gebundenen Personalausgaben (ohne Generationenfonds, siehe Buchstabe b) der Anlage zur Zuschussvereinbarung) sowie aus Mitteln zur Finanzierung der sonstigen nicht stellenplangebundenen laufenden Ausgaben und der Investitionsausgaben (siehe Buchstabe c) der Anlage zur Zuschussvereinbarung). Die Verteilung des Gesamtbudgets auf Grund- und Innovationsbudget gemäß § 12 Abs. 7 SächsHSG sowie auf die einzelnen Hochschulen erfolgt entsprechend den Bestimmungen in der Sächsischen Hochschulsteuerungsverordnung.
b) Der Ausgangswert 2023 für die Berechnung der für die Finanzierung der an den Stellenplan gebundenen Personalausgaben erforderlichen Mittel für die Jahre 2025/2026 beträgt 678.243,4 TEUR. Dieser Ausgangswert wird anhand der für den Zeitraum des Doppelhaushaltes feststehenden bzw. zu erwartenden Tarif- und Besoldungserhöhungen gesteigert. Zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung geplante Veränderungen bei der Anzahl der Stellen gemäß Ziffer l. Nr. 5. Sätze 4 und 5 vermindern oder erhöhen die Mittel um die jeweils aktuelle durchschnittliche Ausgabe je Stelle der Hochschulen multipliziert mit der Anzahl der betroffenen Stellen. lm Jahr der Veränderung selbst erfolgt eine anteilige Berücksichtigung entsprechend des Zeitpunkts der Veränderung. Für die nachfolgenden Doppelhaushalte wird jeweils für das Vorjahr des ersten Planjahres, erstmalig für das Jahr 2026, ein Ausgangswert unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Tarif- und Besoldungsanpassungen und der Veränderungen bei der Anzahl der Stellen gemäß Ziffer l. Nr. 5. Sätze 4 und 5 für das Vorvorjahr und das Vorjahr, erstmalig für die Jahre 2025 und 2026 ermittelt. Dieser Ausgangswert wird entsprechend den Regelungen gemäß der Sätze 2 bis 4 gesteigert.
c) Der Ausgangswert 2023 zur Ermittlung der Mittel zur Finanzierung der sonstigen nicht stellenplangebundenen laufenden Ausgaben und der Investitionsausgaben ab 2025 beträgt 80.363,5 TEUR. Während der Laufzeit dieser Zuschussvereinbarung wird für den jeweiligen Doppelhaushalt der in Satz 1 genannte Betrag entsprechend den einheitlichen Festlegungen zur Fortschreibung des jeweiligen Anteils der sonstigen laufenden Ausgaben an den laufenden Zuschüssen an überwiegend zuschussfinanzierte Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens fortgeschrieben.
d) Bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen (z. B. Digitalisierung, Deckung des Fachkräftebedarfs, Nachhaltigkeit, Transfer) unterstützt der Freistaat Sachsen die sächsischen Hochschulen durch zusätzliche Zweckzuweisungen für laufende Zwecke und für Investitionen in 2025 in Höhe von 5.000,0 TEUR, in 2026 in Höhe von 15.000,0 TEUR, in 2027 in Höhe von 25.000,0 TEUR und ab 2028 bis 2032 in Höhe von 30.000,0 TEUR jährlich.
Sofern im Rahmen der Aufstellung der Doppelhaushalte 2025/2026 bis 2031/2032 beschlossen werden sollte, den Hochschulen über die in Ziffer I. Nr. 5 dieser Zuschussvereinbarung zugesagten Stellen hinaus weitere Stellen gemäß Ziffer III. Nr. 1 e) zur Verfügung zu stellen, werden die daraus resultierenden zusätzlichen stellenplangebundenen Personalausgaben nebst den damit ggf. verbundenen Zuführungen an den Generationenfonds ebenfalls aus den in Satz 1 zugesagten Mitteln finanziert. Die Höhe der zusätzlichen Personalausgaben wird dabei durch die Multiplikation der Anzahl der Stellen mit der jeweils aktuellen durchschnittlichen Ausgabe je Stelle der Hochschulen zuzüglich der damit ggf. verbundenen Zuführungen an den Generationenfonds ermittelt.