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Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen verbessern

Die Verbesserung der Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen ist ein wichtiges Anliegen. Für die 14 sächsischen Hochschulen gilt ein »Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen«. Der Rahmenkodex wurde 2016 vom SMWK, Rektoren und Rektorinnen sächsischer Hochschulen bzw. deren Vertretern und Vertreterinnen und dem Hauptpersonalrat unterzeichnet und setzt verbindliche Mindeststandards zum Umgang mit befristeter Beschäftigung.

Der Rahmenkodex legt unter anderem fest, dass sich die Dauer einer Beschäftigung grundsätzlich an der Dauer der angestrebten Qualifizierung oder an der Dauer der Bewilligung des zugehörigen Drittmittelprojekts orientieren soll. Die Laufzeit der Verträge von wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften soll nicht mehr kürzer als sechs Monate sein. Die Laufzeit von Verträgen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geschlossen werden, soll im Falle des Qualifikationsziels einer Promotion nicht ein Jahr und in der Postdocphase nicht drei Jahre unterschreiten. Überbrückungsmaßnahmen, insbesondere zur Sicherstellung einer durchgängigen Beschäftigung und Qualifizierung, bleiben im Sinne der Beschäftigten weiterhin möglich.

Die Regelbeschäftigung soll in der Qualifikationsphase mit dem Ziel der Promotion 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreiten. In der Postdocphase ist eine Beschäftigung von nicht unter 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit anzubieten. Um den Qualifizierungserfolg abzusichern, werden zwischen Doktorandinnen und Doktoranden und betreuenden Professorinnen bzw. Professoren Betreuungsvereinbarungen abgeschlossen.

Der Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen wird 2023/2024 evaluiert und soll unter Beachtung der Evaluationsergebnisse und der bundesgesetzlichen Änderungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz und der Änderungen im Sächsischen Hochschulgesetz aktualisiert und fortgeschrieben werden

Mit Inkrafttreten des neuen Hochschulgesetzes in Sachsen gilt Folgendes:

§ 58 Absatz 3 SächsHSG:

(3) Als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte können nur Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium eingestellt werden. Als studentische Hilfskräfte können Studentinnen und Studenten einer Hochschule eingestellt werden. Wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studentinnen und Studenten durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung, Lehre oder künstlerischer Praxis zu erbringen. Eine studentische Hilfskraft ist grundsätzlich für jeweils mindestens ein Semester, eine wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft grundsätzlich für jeweils mindestens zwölf Monate zu beschäftigen. Hinsichtlich der Dauer der Befristung gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 73 Absatz 4 SächsHSG:

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden. Streben sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben eine besondere wissenschaftliche Qualifikation an, soll das befristete Arbeitsverhältnis in der Regel für mindestens drei Jahre geschlossen werden. Sofern Arbeitnehmerverhältnisse, die überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert sind, befristet werden, sollen sie in der Regel mindestens für die Dauer der bewilligten Projektlaufzeit abgeschlossen werden.

§ 41 Absatz 5 SächsHSG:

§ 41 Absatz 5 SächsHSG:
(5)    Das Nähere regelt unbeschadet des § 111 die Promotionsordnung der Hochschule mit Promotionsrecht, zu Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften. Dies ist insbesondere
1.    die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und deren Aufhebung sowie die Zulassung zur Promotion,
2.    das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen,
3.    das Zusammenwirken mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuerinnen und Betreuer, Gutachterinnen und Gutachter oder Prüferinnen und Prüfer,
4.    der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, die die Rechte und Pflichten der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerin oder des Betreuers regelt, und
5.    ob ein Rigorosum durchzuführen ist.
Die Promotionsordnung muss die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder chronischer Krankheiten treffen.

 

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 17.3.2023 Eckpunkte für eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vorgestellt.

 

 

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